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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AusG 1989;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/12/0146Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Dr. M in S, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7/12a, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Unterricht, Kunst und Kultur) vom 4. Mai 2005, Zl. BMBWK-304/0003-III/9a/2005, betreffend Bestellung der mitbeteiligten Partei zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Kärnten (protokolliert zur hg. Zl. 2006/12/0145), sowie vom 24. Mai 2005, Zl. BMBWK-304/0005-III/9a/2005, betreffend Berichtigung des genannten Bescheides vom 4. Mai 2005 (protokolliert zur hg. Zl. 2006/12/0146; mitbeteiligte Partei: Dr. W, K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hofrätin in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist der Landesschulrat für Kärnten (kurz: LSR), wo sie seit 1997 als Leiterin der Personalabteilung tätig ist. Ab dem Jahr 1998 war sie darüber hinaus auch mit der Stellvertretung des Landesschulratsdirektors betraut.
Die Beschwerdeführerin bewarb sich - mit drei weiteren Personen, von denen eine die Bewerbung in der Folge jedoch wieder zurückzog - fristgerecht um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. August 2001 ausgeschriebene Funktion des Amtsdirektors des LSR.
Die Bewerber um die ausgeschriebene Funktion hatten sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen, das in sinngemäßer Anwendung des im Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2000 (im Folgenden: K-OG), für leitende Funktionen vorgesehenen Verfahrens durchgeführt wurde. Gemäß § 15 K-OG sind in diesem Objektivierungsverfahren von einer Beurteilungskommission die Bewerbungsunterlagen, eine schriftliche Arbeit sowie das "Abschneiden" der Bewerber in einem Hearing zu bewerten.
Durchgeführt wurde das Objektivierungsverfahren vom Amt der Kärntner Landesregierung; die Beurteilungskommission, die sich aus zwei Beamten der Landesregierung sowie einer Angehörigen eines Personalberatungsbüros zusammensetzte, wurde seitens des LSR bestellt. Am 24. Oktober 2001 hatten die Bewerber die schriftliche Arbeit zu erstellen, das Hearing fand am 7. November 2001 statt. Darüber hinaus wurde ein psychologischer Test durchgeführt, der von einer Psychologin ausgewertet wurde.
Als Grundlage für die Bewertung wurde von der Beurteilungskommission das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Funktion unter Zugrundelegung der in der Ausschreibung genannten Kriterien konkretisiert und ein Bewertungssystem in der Art festgelegt, dass jedes Kriterium des Anforderungsprofiles prozentmäßig zu gewichten sei. Auf Basis dessen wurden von jedem Gutachter für jeden der Verfahrensschritte (Bewerbungsunterlagen, schriftliche Arbeit, Hearing) pro zu bewertendem Kriterium Punkte von 0 bis 5 vergeben. Die vergebenen Punkte wurden dann in Prozentzahlen umgerechnet und auf diese Weise ermittelt, zu wie viel Prozent der jeweilige Bewerber das Anforderungsprofil erfülle.
Auf Basis der dabei gewonnenen Ergebnisse beschloss die Beurteilungskommission einstimmig einen Reihungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin an die zweite Stelle, der in weiterer Folge ernannte Mitbewerber an die erste Stelle gereiht war. Die Begründung der Beurteilungskommission lautete wie folgt:
"An erster Stelle wurde Herr Dr. W gereiht. Er erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofiles von 85,82 %. Diese Positionierung ergibt sich insbesondere aus der nachgewiesenen Managementausbildung und aus seinem Vorsprung im Bereich der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit, wenn auch die Zweitgereihte bei den Fachkenntnissen deutlich einen höheren Abdeckungsgrad aufweist.
An zweiter Stelle wurde Frau Hofrätin Dr. M gereiht. Sie erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofiles von 84,25 %. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bewertung der Berufspraxis und der einschlägigen Fachkenntnisse."
Der LSR erstattete auf Grund des Beschlusses seines Kollegiums in der Sitzung vom 10. Jänner 2002 einen Ernennungsvorschlag an das zuständige Bundesministerium, in dem der seitens der Beurteilungskommission vorgeschlagenen Reihung gefolgt wurde. Das Kollegium schloss sich dabei auch der Begründung, die im Gutachten der Beurteilungskommission angeführt war, an. Nach Durchführung ergänzender Erhebungen schlug die zuständige Bundesministerin den Erstgereihten (Dr. W.) zur Bestellung vor.
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. Juni 2002 wurde dieser Mitbewerber (die mitbeteiligte Partei Dr. W.) schließlich zum Amtsdirektor des LSR bestellt, wovon er - nach entsprechender Gegenzeichnung der Entschließung - mit Erledigung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Juni 2002 in Kenntnis gesetzt wurde. Mit einem weiteren Bescheid der genannten Bundesministerin vom 27. Juni 2002 wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz abgewiesen.
In der Folge erhob die Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof sowohl gegen die Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. Juni 2002 als auch gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Juni 2002 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2003, B 1294/02, B 1382/02 = VfSlg. 16.906, wurde die Beschwerde, insoweit sie sich gegen den erstgenannten Bescheid wandte, als unzulässig zurückgewiesen; insoweit sie sich gegen den zweitgenannten Bescheid richtete, wurde der Beschwerde Folge gegeben und dieser Bescheid wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.
Daraufhin wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin mit (Ersatz-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Jänner 2004 erneut (gemäß § 11 Abs. 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz) abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin - in getrennten Schriftsätzen - sowohl gegen den an den zum Amtsdirektor ernannten Mitbewerber gerichteten (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Juni 2002 (dem die o.e. Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. Juni 2002 zu Grunde liegt) als auch gegen den (Ersatz-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. Jänner 2004 auf Art. 144 Abs. 1 B-VG gestützte Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (erstere protokolliert zu B 1178/03, zweitere zu B 215/04).
Der Verfassungsgerichtshof sprach hierüber mit Erkenntnis vom 8. Juni 2004, B 1178/03 und B 215/04 = VfSlg. 17.184, aus, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, verletzt worden sei, und hob die Bescheide auf.
In seiner Begründung führte er u.a. Folgendes aus:
"1. Die Beschwerden sind zulässig. Dies trifft auch für die zu B 1178/03 protokollierte Beschwerde gegen den (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu. Dazu wird auf Folgendes hingewiesen: Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergehen und von diesem gegenzuzeichnen sind (Art. 67 Abs. 1 und 2 B-VG), sind im Verfahren nach Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem Bundesminister zu vertreten (VfSlg. 3457/1958, 15.696/1999). In Fällen dieser Art ist somit die Bekämpfung des (Intimations-)Bescheides der Bundesministerin bzw. des Bundesministers - und nicht etwa (auch) der Entschließung des Bundespräsidenten - zulässig. Soweit die Bundesministerin in ihrer im Verfahren zu B 1178/03 erstatteten Gegenschrift die Auffassung vertritt, der in Rede stehende Bescheid betreffe nur den zum Amtsdirektor bestellten Mitbewerber, nicht aber die Beschwerdeführerin, und daher sei diese auch nicht beschwerdelegitimiert, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dann, wenn sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, dass im Falle des Zustandekommens eines entsprechenden Besetzungsvorschlages des zuständigen Organes nur eine Person ernannt werden darf, die in den Besetzungsvorschlag aufgenommen ist - was hier im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Bundes-SchulaufsichtsG zutrifft -, das Bestehen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der in den Vorschlag aufgenommenen Personen und deren Parteistellung anzunehmen (s. etwa VfSlg. 15.365/1998 mwH). Der Umstand, dass über die Besetzung nicht gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens in einem einzigen Bescheid entschieden wurde (zu diesem Aspekt s. VfSlg. 12.556/1990, S 502, und VwGH 28.1.2004, 2003/12/0036, sowie 28.1.2004, 2003/12/0101), ändert daran nichts. Auch das Argument der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Beschwerdeführerin habe bereits am 12. Juli 2002 von der Bestellung des Mitbewerbers zum Amtsdirektor Kenntnis erlangt, woraus offenbar abzuleiten sei, dass die am 1. September 2003 gegen den (Intimations-)Bescheid vom 17. Juni 2002 zur Post gegebene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, ist nicht geeignet, die Unzulässigkeit dieser Beschwerde darzutun. Auf Grund des in dieser Hinsicht übereinstimmenden Vorbringens beider Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis gelangte, ihr aber bis dato nicht zugestellt wurde. Im Hinblick darauf ist aber die Beschwerdeführung zulässig. Durch die Kenntniserlangung vom Inhalt des Bescheides wurde die Beschwerdefrist iSd. § 82 Abs. 1 VfGG nicht in Gang gesetzt; solange die Zustellung nicht erfolgt, kann daher jederzeit Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingebracht, ohne dass untersucht zu werden braucht, wann der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid zur Kenntnis gelangt ist (s. etwa VfSlg. 9655/1983, 10.637/1985, 13.287/1992, 13.543/1993 mwH).
2. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde in erster Linie vor, sie durch die bekämpften Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu haben. Damit ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.
2.1. Die mit Erkenntnis VfGH 25.6.2003 B 1294/02, B 1382/02, erfolgte Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. Juni 2002 wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
'In Fällen wie dem hier vorliegenden ist der Behörde ein willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen ...
Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war. Im Hinblick darauf müssen aber die für die getroffene und beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung des Bescheides hervorgehen. Nur auf diese Weise ist nämlich die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle solcher Bescheide durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich.
Die eigentliche Begründung des Bescheides vom 27. Juni 2002
erschöpft sich jedoch ... allein in Folgendem:
'Schlüssig war schließlich auch (nämlich so wie die Erstellung des Anforderungsprofiles) die sich aus den Auswertungstabellen ergebende Begründung der Beurteilungskommission. Der gewichtete Abdeckungsgrad des Anforderungsprofiles ergab bei den Managementfähigkeiten (Organisationsvermögen, Delegationsfähigkeit) bei Dr. W (dem letztlich ernannten Mitbewerber) 9,40 %, bei Ihnen 7,80 %. Bei der allgemeinen Persönlichkeit (Belastbarkeit, Selbstständigkeit, sicheres und repräsentatives Auftreten, Einfühlungsvermögen) lag der Abdeckungsgrad bei Dr. W bei 10,45 % und bei Ihnen bei 10,35 %. Der Arbeitsstil (Entscheidungssicherheit, Problemlösungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zielorientiertheit) wurde bei Dr. W mit 10,20 %, bei Ihnen mit 10,80 %, die geistigen Fähigkeiten (Durchsetzungsvermögen, kritisch-analytisches Denken) bei Dr. W mit 9,80 %, bei Ihnen mit 9 % und die Kommunikation bzw. Kooperation (Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation, schriftliche Ausdrucksfähigkeit) bei Dr. W mit 10,40 %, bei Ihnen mit 10,13 % - gemessen am Anforderungsprofil - abgedeckt.
Da sich somit in schlüssiger Weise in dem dem Kollegiumsbeschluss zugrundeliegenden Objektivierungsverfahren bei Dr. W der höchste von den Bewerbern erzielte Abdeckungsgrad des Anforderungsprofiles und damit die Erstreihung des Genannten im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates ergeben hat, konnte diesem Vorschlag gefolgt und dem Herrn Bundespräsidenten Dr. W zur Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Amtsdirektor) vorgeschlagen werden.'
Auf Grund welcher objektiv nachvollziehbarer Überlegungen die Beurteilungskommission - und dieser folgend der Landesschulrat sowie in weiterer Folge die zuständige Bundesministerin - im Einzelnen gerade zu diesem Ergebnis gelangte, geht weder aus dem Bescheid noch aus den diesem angeschlossenen Berechnungstabellen hervor.
Die belangte Behörde macht somit in der Begründung des bekämpften Bescheides weder deutlich, welche Kriterien sie selbst ihrer (Auswahl-)Entscheidung zu Grunde legt noch wie sie diese Kriterien gewichtet noch welchen Stellenwert sie den einzelnen Elementen im Rahmen der Gesamtbewertung zumisst.
...
Damit hat es die belangte Behörde aber verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-)Entscheidung die (dafür) maßgeblichen - für und gegen die Beschwerdeführerin und den zum Zug gekommenen Mitbewerber sprechenden - Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der Beschwerdeführerin zu begründen. Die Feststellung, dass 'der gegenständliche Kollegiumsbeschluss rechtsgültig zu Stande gekommen' sei und die - ohne Begründung und entsprechende Belege aufgestellte - Behauptung, dass sich im Objektivierungsverfahren 'in schlüssiger Weise' die Bestqualifikation des ernannten Mitbewerbers ergeben habe, genügen den oben genannten - aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden - Anforderungen an die Begründung eines derartigen Bescheides nicht.'
2.2. Der - hier bekämpfte - im zweiten Rechtsgang erlassene (Ersatz )Bescheid vom 7. Jänner 2004 unterscheidet sich in seiner Begründung von diesem als gleichheitswidrig erkannten Bescheid einzig und allein in Folgendem: Dem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid war eine tabellarische Darstellung der Ergebnisse der Bewertung der Bewerber/innen seitens der Beurteilungskommission angeschlossen, im nunmehr bekämpften, im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid sind diese Bewertungsergebnisse in der Begründung des Bescheides zT in verbaler Umschreibung dargestellt. Es liegt auf der Hand, dass sich dadurch an den Mängeln, die zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz führten, nichts geändert hat.
3. Somit sind aber die hier bekämpften Bescheide (vgl. VfSlg. 12.556/1990) aus den selben Erwägungen, wie sie dem Erkenntnis VfGH 25.6.2003 B 1294/02 zu Grunde lagen, wegen Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen und geprüft zu werden brauchte, ob auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern stattgefunden hat."
Hierauf erließ (intimierte) die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin - entsprechend auch gegenüber der mitbeteiligten Partei Dr. W. und dem weiteren Mitbewerber Mag. P - vorerst den erstangefochtenen Bescheid:
"Frau Hofrätin
(Beschwerdeführerin)
...
BESCHEID
Der Herr Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom 21. März 2005 gem. § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung, mit Wirksamkeit vom 1.4.2005 zum Leiter des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Kärnten bestellt."
In ihrer Begründung gab die belangte Behörde nach Darstellung
des Verwaltungsgeschehens - teils in direkter Anrede ("Auf Grund
der Ausschreibung der Stelle ... haben Sie sich um diese Stelle
beworben. ... Auf Grund dieses Dreiervorschlages wurden Sie von
der Frau Bundesministerin dem Herrn Bundespräsidenten zur
Bestellung zum Leiter des Inneren Dienstes ... des LSR
vorgeschlagen. Mit Entschließung des Herrn Bundespräsidenten vom 21. März 2005 wurden Sie mit Wirksamkeit vom 1. April 2005 zum Leiter des Inneren Dienstes ... des Amtes des LSR bestellt") - und der Rechtslage die Ausschreibung (auszugsweise) wie folgt dar:
"Ab 1. Oktober 2001 gelangt die Planstelle für die Funktion eines Landesschulratsdirektors/einer Landesschulratsdirektorin beim Landesschulrat für Kärnten in der Verwendungsgruppe AI, Funktionsgruppe 6, zur Nachbesetzung.
Hauptaufgabe des Landesschulratsdirektors/der Landesschulratsdirektorin ist es zu gewährleisten, dass der Landesschulrat für Kärnten als kundenorientiertes Dienstleistungsunternehmen geführt wird, dass die gesetzmäßige Erledigung aller im Amt des Landesschulrates für Kärnten anfallenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgt, sowie dass die Transparenz der Entscheidungen nach innen und außen gewährleistet ist.
Weiters sind gemäß Geschäftsverteilungsplan des Amtes des Landesschulrates für Kärnten insbesonders folgende Angelegenheiten der Amtsdirektion, die vom Landesschulratsdirektor/von der Landesschulratsdirektorin geleitet wird, zugeordnet:
a) Amtsleitung, Organisation und Leitung des inneren Dienstes, gemeinsame Angelegenheiten aller Abteilungen, Angelegenheiten, die keiner anderen Abteilung zugeteilt sind
b) Angelegenheiten des Kollegiums des Landesschulrates und der Kollegien der Bezirksschulräte; Angelegenheiten des Kuratoriums der Pädagogischen Akademie
c)
Buchhaltung
d)
Haushaltsangelegenheiten, Gebarung und Inventar des Amtes des Landesschulrates für Kärnten
e) Angelegenheiten der EDV in der Schulverwaltung.
Voraussetzung für die Bewerbung um diese Funktion sind:
1.
Die österreichische Staatsbürgerschaft,
2.
die volle Handlungsfähigkeit,
3.
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind,
4.
das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften und
5.
eine mehrjährige Praxis im Verwaltungsdienst oder eine dieser vergleichbare Praxis (mindestens 2 Jahre).
Zur persönlichen und fachlichen Eignung gehören insbesondere Organisationsvermögen, Führungsqualifikation, Belastbarkeit, emotionale Widerstandsfähigkeit, Entscheidungssicherheit, Problemlösungsfähigkeit sowie Verantwortungsbewusstsein.
Wünschenswert ist eine mehrjährige Praxis in Schulverwaltungsorganisationen sowie Praxis in leitender Funktion, Erfahrung in Organisation, entsprechende Fachkenntnis (Kenntnis der Schulgesetze, Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, und Besoldungs- und Sozialrecht, Kenntnisse der Verwaltungsverfahrensgesetze, Kenntnisse in moderner Büroorganisation) und eine Managementausbildung.
Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht.
...
In der Bewerbung ist neben der Bekanntgabe der persönlichen Daten auch darzulegen, inwieweit der Bewerber bzw. die Bewerberin die in der Ausschreibung angeführten Erfordernisse und gewünschten Anforderungen erfüllt. Hierüber sind geeignete Nachweise vorzulegen.
Bewerber und Bewerberinnen, welche die in der Ausschreibung als verpflichtend angeführten Voraussetzungen bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, werden in das Objektivierungsverfahren nicht einbezogen.
Alle Bewerber und Bewerberinnen haben sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen, das in sinngemäßer Anwendung des im Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, in der bis zum Landesgesetz LGBl. Nr. 50/2000 geltenden Fassung für leitende Funktionen vorgesehenen Verfahrens durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens bildet die Bewertung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Beurteilung der Reihung im Objektivierungsverfahren. Ebenso werden eine schriftliche Arbeit und das Abschneiden in einem Hearing bewertet. ..."
Nach einer Beschreibung des Wesens des inneren Dienstes in der öffentlichen Verwaltung sowie im Amt des LSR (unter Hervorheben der strikten Trennung zwischen organisatorischer Leitung - inneren Dienst und sachlicher Leitung einzelner Fachabteilungen) führte die belangte Behörde aus, obwohl für die Funktion des Amtsdirektors im Bundes-Schulaufsichtsgesetz weder eine Ausschreibung noch ein Auswahlverfahren vorgesehen sei und das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85 "in der geltenden Fassung" nach seinem § 82 nicht anzuwenden sei, habe der LSR diese Funktion öffentlich ausgeschrieben und in dieser Ausschreibung bestimmt, dass sich alle Bewerberinnen und Bewerber einem Auswahlverfahren zu unterziehen haben, das in sinngemäßer Anwendung "des im Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, in der bis zum Landesgesetz LGBl. Nr. 50/2000 geltenden Fassung für leitende Funktionen vorgesehenen Verfahrens durchgeführt" werde. Im Rahmen dieses Verfahrens sollte die Bewertung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Beurteilung der Reihung im Objektivierungsverfahren bilden. Ebenso sollten eine schriftliche Arbeit und das Abschneiden in einem Hearing bewertet werden.
Seitens des LSR sei "die sinngemäße Anwendung des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 50, vom 29. Mai 2000" erfolgt, weil durch diese Novelle in ihrem § 16 den nicht im Objektivierungsverfahren zum Zuge gekommenen Bewerbern Parteistellung und Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten eingeräumt worden sei. "Diese Regelung (habe) jedoch im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden (können)". Weiters habe die Rechtslage vor der erwähnten Novelle "ohne Parteistellung eher der geltenden Rechtslage des Ausschreibungsgesetzes auf Bundesebene" entsprochen.
Danach folgt eine Darstellung der §§ 15 bis 17 des Kärntner Objektivierungsgesetzes und eine Beschreibung der Mitglieder der "Beurteilungskommission". Diese habe "in der Folge das Anforderungsprofil unter Zugrundelegung der in der Ausschreibung genannten Kriterien für die Funktion konkretisiert und festgelegt sowie ein Bewertungssystem beschlossen, nach welchem jedes Kriterium des Anforderungsprofils prozentmäßig zu gewichten war".
Die weitere Darstellung lautet wie folgt:
"Anforderungskriterien und deren Gewichtung
Die Kommission legte übereinstimmend die Gewichtung des fachlichen Bereiches mit max. 40 % Anteil am Gesamtergebnis und die Gewichtung des persönlichen Bereiches mit max. 60 % fest:
Beim fachlichen Bereich wurde das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften und die mehrjährige Praxis im Verwaltungsdienst oder eine dieser vergleichbare Praxis (mind. zwei Jahre) als Muss-Kriterien festgelegt.
Neben den sonstigen Kriterien im fachlichen Bereich, wie Kenntnis der Schulgesetze, Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht, Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten, Buchhaltung und Rechnungswesen, werden wesentliche Anforderungen für die erfolgreiche Leitung des inneren Dienstes eines Amtes, wie Managementausbildung, Praxis in leitender Funktion, Erfahrung in Organisation, Kenntnisse der Verwaltungsverfahrensgesetze und Kenntnisse der modernen Büroorganisation, als wünschenswerte Kriterien festgelegt:
Sämtliche Kriterien der persönlichen Anforderungen (Managementfähigkeit, Führungsqualifikation, allgemeine Persönlichkeit, Arbeitsstil, geistige Fähigkeiten, Kommunikation - Kooperation) wurden, da sie allesamt entscheidend für die erfolgreiche Leitung des inneren Dienstes eines Amtes sind, als Muss-Kriterien festgelegt.
Die Auffassung der Beurteilungskommission, für die Funktion des Leiters des inneren Dienstes des Landesschulrates für Kärnten vorrangig Managementfähigkeiten im Bereich des inneren Dienstes zu fordern, entspricht auch der gängigen wissenschaftlichen Lehre, wie bereits oben dargestellt.
Der max. 40 %-ige Anteil der fachlichen Kriterien im Gesamtergebnis verteilt sich derart, dass auf die Ausbildung max. 4 %, auf Berufspraxis und Fachkenntnisse jeweils max. 18 % entfallen. Die persönlichen Kriterien des Anforderungsprofils, die max. 60 % des Gesamtergebnisses ausmachen, umfassen Managementfähigkeiten, allgemeine Persönlichkeit, Arbeitsstil, geistige Fähigkeiten und Kommunikation-Kooperation jeweils mit max. 12 % Anteil am Gesamtergebnis.
Das Anforderungsprofil (sowie seine prozentmäßige Gewichtung)
stellt sich wie folgt dar:
FACHLICH
40 %
1.
- Ausbildung:
4 %
o Managementausbildung
4 %
2.
- Berufspraxis:
18 %
o mehrjährige Praxis im Verwaltungsdienst oder eine dieser vergleichbare Praxis (mindestens zwei Jahre)
6 %
o mehrjährige Praxis in Schulverwaltungsorganisationen
4 %
o Praxis in leitender Funktion
4 %
o Erfahrung in Organisation
4 %
3.
- Fachkenntnisse:
18 %
o Kenntnisse der Schulgesetze
3 %
o Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht
3 %
o Kenntnisse der Verwaltungsverfahrensgesetze
3 %
o Kenntnisse der modernen Büroorganisation
3 %
o Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten
3 %
o Kenntnisse in Buchhaltung, Rechnungswesen
3 %
PERSÖNLICH
60 %
4.
- Managementfähigkeit/Führungsqualifikation:
12 %
o Organisationsvermögen
6%
o Delegationsfähigkeit
6%
5.
- allgemeine Persönlichkeit:
12 %
o Belastbarkeit, emotionale Widerstandsfähigkeit
3 %
o Selbstständigkeit/Eigeninitiative
3 %
o sicheres und repräsentatives Auftreten
3 %
o Einfühlungsvermögen
3 %
6.
- Arbeitsstil:
12 %
o Entscheidungssicherheit
3 %
o Problemlösungsfähigkeit
3 %
o Verantwortungsbewusstsein
3 %
o Zielorientiertheit
3 %
7.
- geistige Fähigkeiten:
12 %
o Durchsetzungsvermögen
6 %
o kritisch-analytisches Denken
6 %
8.
- Kommunikation - Kooperation:
12 %
o Verhandlungsgeschick
4 %
o Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation
4 %
o schriftliche Ausdrucksfähigkeit
4 %
Grundlage des Beurteilungssystems war, dass von jedem Gutachter für jeden Verfahrensschritt (Bewerbungsunterlagen, schriftliche Arbeit und Hearing) pro zu bewertendem Kriterium Punkte von 0 bis 5 vergeben wurden, wobei 5 die höchste zu vergebende Punktezahl darstellte. Als Thema der schriftlichen Arbeit wurde 'Schulverwaltung im Wandel der Zeit. Wie kann sich die Schulorganisation in Kärnten weiterentwickeln? Welche Schwerpunkte würden Sie persönlich setzen?' festgelegt.
Die Beurteilungskriterien für die Bewerbungsunterlagen, die schriftliche Arbeit und das Hearing wurden wie folgt festgelegt:
Beurteilungskriterien für Bewerbungsunterlagen Managementausbildung
mehrjährige Praxis im Verwaltungsdienst oder eine dieser vergleichbare Praxis (mindestens zwei Jahre)
mehrjährige Praxis in Schulverwaltungsorganisationen
Praxis in leitender Funktion
Erfahrung in Organisation
Kenntnis der Schulgesetze
Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht
Kenntnisse der Verwaltungsverfahrensgesetze
Kenntnisse der modernen Büroorganisation
Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten
Kenntnisse in Buchhaltung, Rechnungswesen
Beurteilungskriterien für schriftliche Arbeit (incl. Tests)
Erfahrung in Organisation
Kenntnis der Schulgesetze
Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht
Kenntnis der Büroorganisation
Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten
Kenntnisse in Buchhaltung, Rechnungswesen
kritisch-analytisches Denken
schriftliche Ausdrucksfähigkeit
Organisationsvermögen
Belastbarkeit, emotionale Widerstandsfähigkeit
Einfühlungsvermögen
Durchsetzungsvermögen
Beurteilungskriterien für Hearing
Managementausbildung
mehrjährige Praxis im Verwaltungsdienst oder eine dieser
vergleichbare Praxis (mindestens zwei Jahre)
mehrjährige Praxis in Schulverwaltungsorganisation
Praxis in leitender Funktion
Erfahrung in Organisation
Kenntnis der Schulgesetze
Kenntnisse und Erfahrungen im Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht
Kenntnisse der Verwaltungsverfahrensgesetze
Kenntnisse der modernen Büroorganisation
Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten
Kenntnisse in Buchhaltung, Rechnungswesen
Organisationsvermögen
Delegationsfähigkeit
Belastbarkeit, emotionale Widerstandsfähigkeit
Selbstständigkeit/Eigeninitiative
sicheres und repräsentatives Auftreten
Einfühlungsvermögen
Entscheidungssicherheit
Problemlösungsfähigkeit
Verantwortungsbewusstsein
Zielorientiertheit
Durchsetzungsvermögen
kritisch-analytisches Denken
Verhandlungsgeschick
Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation
Verfahrensschritte
Das Verfahren bestand aus drei Teilen:
1. Beurteilung der Bewerbungsunterlagen nach Ende der Bewerbungsfrist laut Ausschreibung (17. September 2001)
2. Eine schriftliche Arbeit am 24.10.2001 zu dem in der ersten Sitzung der Beurteilungskommission am 10.9.2001 von den Kommissionsmitgliedern festgelegten Thema:
'Schulverwaltung im Wandel der Zeit. Wie kann sich die Schulorganisation in Kärnten weiterentwickeln? Welche Schwerpunkte würden sie persönlich setzen?'. Als weiterer Teil der schriftlichen Arbeit wurden auch in diesem Fall, wie in den Auswahlverfahren für leitende Funktionen, nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz 1992 bei Mitwirken der Firma C. zur Beurteilung der geforderten persönlichen Anforderungen, psychologische Tests als Teil der schriftlichen Arbeit durchgeführt.
3. Hearing am 7. November 2001
Als Kriterien für die Beurteilung der Bewerbungsunterlagen waren sämtliche fachlichen Anforderungen des Anforderungsprofils (Ausbildung, Berufspraxis und Fachkenntnisse) heranzuziehen: Als Beurteilungskriterien für die schriftliche Arbeit wurden die Erfahrungen in Organisation, Kenntnis der Schulgesetze, Kenntnisse und Erfahrungen in Dienst-, Besoldungs- und Sozialrecht, Kenntnis der Büroorganisation, Kenntnisse in Haushaltsangelegenheiten, Kenntnisse in Buchhaltung, Rechnungswesen, kritisch-analytisches Denken und schriftliche Ausdrucksfähigkeit als Beurteilungskriterium festgelegt.
Für die Beurteilung des Hearings wurden sämtliche Kriterien des fachlichen und persönlichen Anforderungsprofils festgelegt. Der Leitfaden zum Hearing wurde bei der Sitzung am 10. September 2001 von den Mitgliedern der Beurteilungskommission festgelegt. Allen Bewerbern wurden demnach die gleichen Fragen in der gleichen Reihenfolge beim Hearing gestellt. Zu diesem Hearing wurden vom LSR Beobachter eingeladen.
Das Hearing dient dazu, das bisherige Verhalten der Bewerber in verschiedenen beruflichen Situationen zu analysieren und zu beurteilen. Daraus wird die Eignung für die ausgeschriebene Funktion abgeleitet. Die Gutachter beurteilen voneinander unabhängig die Bewerber auf Grund der gegebenen Antworten in allen Kriterien, die im Anforderungsprofil festgelegt wurden. Die Beurteilungsgrundlagen der Gutachter sind deren Kompetenz, Fachwissen und Berufserfahrung auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeiten. Die Bewertungen in den einzelnen Kriterien ergeben sich aus der Summierung der Gutachterbeurteilung des Inhaltes, der Darstellungsform und des methodischen Aufbaus der jeweiligen Antworten sowie der nonverbalen Ausdrucksformen der Bewerber. Die Beurteilungen der einzelnen Gutachter wurden dann für jedes Kriterium summiert und der prozentuelle Erfüllungsgrad berechnet. Die Summe der Erfüllungsprozente aller Kriterien ergibt das Gesamtergebnis. Dadurch können die Bewerber sowohl in jedem Einzelkriterium des Anforderungsprofils als auch im Gesamtergebnis bezüglich der Erfüllung des Anforderungsprofils und damit bezüglich der Qualifikation für die Funktion verglichen werden.
Mit dem psychologischen Testverfahren wurden Persönlichkeitsprofile zu den Kriterien Berufliche Orientierung (Leistungsmotivation, Gestaltungsmotivation, Führungsmotivation), das Arbeitsverhalten (Handlungsorientierung, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit), soziale Kompetenzen (Kontaktfähigkeit, Sensitivität, Anpassungsfähigkeit, Teamorientierung, Durchsetzungswille) und die psychische Konstitution (emotionale Stabilität, Belastbarkeit, Selbstbewusstsein) überprüft. Zudem wurde eine Postkorbübung zur Überprüfung der Organisations- und Entscheidungsfähigkeit von Führungskräften (Analyse - Erkennen und Aufnahme von Zusammenhängen, Organisation und Planung, Entscheidungsstärke, Entscheidungsgüte) durchgeführt. Das Personalberatungsunternehmen Fa. C. hatte gemäß dem K-OG keine fachkundige Beurteilung vorzunehmen. Diese Beurteilung blieb den fachkundigen Gutachtern vorbehalten. Das Personalberatungsunternehmen musste daher im Rahmen der schriftlichen Arbeit auf so genannte