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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2;Rechtssatz
Ein Fruchtgenußrecht ist regelmäßig als Einkunftsquelle des Fruchtgenußberechtigten anzusehen, wenn diesem die Einkünfte aus dem Fruchtgenuß steuerlich zuzurechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983140123.X02Im RIS seit
16.09.1986Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016