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Faktische Amtshandlung, VwGGNorm
BAO §138 Abs2Rechtssatz
Der Abgabepflichtige ist lediglich verhalten, den Abgabenbehörden die Einsicht in seine Unterlagen (Unterlagen seines Betriebes) zu gewähren bzw deren Prüfung zu dulden. Er ist aber ohne Beschlagnahme nicht verpflichtet, die Gewahrsame darüber aufzugeben. Dieser Gewahrsame werden jedoch Unterlagen in rechtswidriger Ausübung unmittelbarer Befehlgewalt und Zwangsgewalt entzogen, wenn sie Organe der Abgabenbehörde ohne Wissen oder gegen den Willen des Abgabepflichtigen aus dessen Betrieb entfernen und in ihre Amtsstelle mitnehmen.
Schlagworte
ÄrztegeheimnisÄrztegeheimnis BerufsgeheimnisBerufsgeheimnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140007.X03Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020