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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs4;Rechtssatz
Auch der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn gem § 4 Abs 1 EStG 1972 ermittelt, kann, wenn er sich zur Bildung einer Rückstellung entschließt, diese aufwandswirksam nur für das Jahr des Entstehens des Schuldgrundes oder der Aufwandsursache bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140017.X02Im RIS seit
16.09.1986Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017