RS Vwgh 1986/9/16 85/14/0007

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Index

Faktische Amtshandlung, VwGG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §143 Abs3
BAO §171 Abs1 litc
BAO §48a
B-VG Art20 Abs3

Rechtssatz

Von der ärztlichen Geheimhaltepflicht ist alles umfaßt, was Rückschlüsse auf die dem Arzt in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse zuläßt. Dies gilt auch für Belege wie zB Honorarnoten-Durchschriften, soweit sie solche Geheimnisse offenbaren. Der Arzt darf Belegteile, deren Kenntnis zu einem Bruch des Ärztegeheimnisses führen könnte, gegenüber Organen der Abgabenbehörde abdecken.

Schlagworte

ÄrztegeheimnisÄrztegeheimnis BerufsgeheimnisBerufsgeheimnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985140007.X05

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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