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Faktische Amtshandlung, VwGGNorm
BAO §143 Abs3Rechtssatz
Von der ärztlichen Geheimhaltepflicht ist alles umfaßt, was Rückschlüsse auf die dem Arzt in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse zuläßt. Dies gilt auch für Belege wie zB Honorarnoten-Durchschriften, soweit sie solche Geheimnisse offenbaren. Der Arzt darf Belegteile, deren Kenntnis zu einem Bruch des Ärztegeheimnisses führen könnte, gegenüber Organen der Abgabenbehörde abdecken.
Schlagworte
ÄrztegeheimnisÄrztegeheimnis BerufsgeheimnisBerufsgeheimnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140007.X05Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020