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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §20;Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 20 BAO muß die Behörde in der Begründung ihrer positiven Ermessensentscheidung dartun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte. Tut sie dies nicht, so ist der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften gem § 42 Abs Z 1 lit c VwGG aufzuheben, ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerde den Verfahrensmangel nicht gerügt hat - es sei denn, es könne ausgeschlossen werden, daß die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140063.X02Im RIS seit
16.09.1986Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016