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L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim OberösterreichNorm
JWG OÖ 1955 §24;Rechtssatz
Wurde (anlässlich der Gewährung der Erziehungshilfe) rechtskräftig ausgesprochen, dass die Kosten der Maßnahme (für die Pflegeperson) als Erziehungsaufwand vom Sozialhilfeträger übernommen würden (also ohne Einschränkung: "die nicht nach § 7 Abs 1 OÖ JWG gedeckt sind"),so ist dies als eine die Ersatzpflicht der Personen des § 7 Abs 1 leg cit solange als die für ihre Ersatzpflicht maßgebenden Verhältnisse so beschaffen sind wie im Zeitpunkt der Entscheidung verneinende Entscheidung zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110098.X04Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018