RS Vwgh 1986/9/17 85/01/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1986
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0262 E 29. Jänner 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist dem Erfordernis der Verlässlichkeit des zum Waffenbesitz Berechtigten - wie aus § 6 Abs 1 Z 1 WaffG hervorgeht - u.a. dann nicht mehr entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden. Hiebei ist entsprechend dem der Regelung innewohnenden Schutzzweck nicht nur ein strenger Maßstab anzulegen, sondern es ist auch dann mit Entziehung vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr die in § 6 Abs 1 genannten Voraussetzungen (Hinweis E 26.6.1979, 1681/79; E 19.5.1982, 82/01/0125; E 27.4.1983, 83/01/0123; E 8.6.1983, 82/01/0177 und E 17.4.1985, 84/01/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010085.X02

Im RIS seit

02.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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