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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z10;Rechtssatz
Die schriftliche "Ausführung" der Beschwerdegründe nach mündlichem Anbringen der Beschwerde bei den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten ist, nachdem die Rechtsmittelfrist des § 120 Abs 2 StVG abgelaufen war, unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010104.X01Im RIS seit
08.04.2005