RS Vwgh 1986/9/17 86/01/0104

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §120 Abs2;
StVG §121 Abs1;

Rechtssatz

Die schriftliche "Ausführung" der Beschwerdegründe nach mündlichem Anbringen der Beschwerde bei den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten ist, nachdem die Rechtsmittelfrist des § 120 Abs 2 StVG abgelaufen war, unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010104.X01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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