RS Vwgh 1986/9/17 86/01/0118

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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44 Zivildienst

Norm

ZDG 1974 §22 Abs3 idF 1980/496 1984/459;
ZDG 1974 §65 idF 1980/496 1984/459;
Zivildienstleistende - Art Umfang und Dauer des Grundlehrgang 1981 §10 Abs1;
Zivildienstleistende - Art Umfang und Dauer des Grundlehrgang 1981 §9 Abs2;

Rechtssatz

Für die Bestrafung gemäß § 22 Abs 3 ZDG ist erforderlich, dass der Zivildienstleistende seiner Verpflichtung nicht nachkommt, sich vom Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen Beauftragten - soweit dies für die Erbringung der ordnungsgemäßen Zivildienstleistung nötig ist - schulen zu lassen. Ob dies für ein fünftägiges vorsätzliches Fernbleiben von einem Grundlehrgang in einer Landesfeuerwehrschule zutrifft, bedarf es ausdrücklicher Feststellungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010118.X01

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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