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44 ZivildienstNorm
ZDG 1974 §22 Abs3 idF 1980/496 1984/459;Rechtssatz
Für die Bestrafung gemäß § 22 Abs 3 ZDG ist erforderlich, dass der Zivildienstleistende seiner Verpflichtung nicht nachkommt, sich vom Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen Beauftragten - soweit dies für die Erbringung der ordnungsgemäßen Zivildienstleistung nötig ist - schulen zu lassen. Ob dies für ein fünftägiges vorsätzliches Fernbleiben von einem Grundlehrgang in einer Landesfeuerwehrschule zutrifft, bedarf es ausdrücklicher Feststellungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010118.X01Im RIS seit
11.04.2005