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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §20 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Faustfeuerwaffe in einer nicht versperrbaren Plastikkassette auf einem offenen Bücherregal eines Untermietzimmers verwahrt, zu dem der Untervermieter einen Schlüssel und ungehindert Zutritt hat, so ist die Waffe nicht gegen den Zugriff dritter, zum Besitz von Waffen nicht befugter Personen gesichert. Da die Waffe in einem solchen Fall nicht sorgfältig verwahrt wurde, ist die Behörde berechtigt, die Waffenbesitzkarte zu entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010065.X01Im RIS seit
31.03.2005