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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs5;Rechtssatz
Durch die Anerkennung von Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen (ohne Nachweis, sofern sie die im § 26 Z 7 EStG angeführten Sätze nicht übersteigen) als Betriebsausgaben soll bezüglich der Verpflegungskosten lediglich der Mehraufwand
gegenüber den normalen Verpflegungskosten, wie sie jedem Steuerpflichtigen zu Hause oder außer Haus erwachsen, Berücksichtigung finden, der üblicherweise mit Reisen verbunden ist und vom Gesetzgeber deswegen vermutet wird, weil der Steuerpflichtige durch eine Reisebewegung in der Regel gezwungen ist, auf für ihn kostengünstige Verpflegungsmöglichkeiten zu verzichten (Hinweis E 17.6.1981, 2966/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130213.X02Im RIS seit
17.09.1986