RS Vwgh 1986/9/17 85/01/0085

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0262 E 29. Jänner 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist der Schluss zu ziehen, dass eine Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwendet wurde, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen; für eine Ermessensentscheidung bleibt, wie aus der Regelung des § 20 Abs 1 zweiter Satz WaffenG deutlich hervorgeht, in einem solchen Fall kein Raum (Hinweis E 30.11.1976, 1655/76, E 25.9.1979, 1781/79 und E 8.6.1983, 82/01/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010085.X03

Im RIS seit

02.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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