TE Vwgh Beschluss 2007/12/17 2005/12/0231

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

DPL NÖ 1972 §32;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des DI Dr. M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. September 2005, GZ. LAD2-P-158.5617/65, betreffend Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und war Leiter der Bodenschutzfachabteilung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. September 2005 untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ausübung der mit seinen Eingaben vom 15. Dezember 1987 und 8. Jänner 1994 gemeldeten Nebenbeschäftigung als gerichtlich beeideter Sachverständiger für gewerbsmäßige Pflanzenzucht, Verkehrsplanung für den landwirtschaftlichen Verkehr, Arbeitstechnik in der Landwirtschaft sowie Betriebswissenschaft und -wirtschaft betreffend landwirtschaftliche Betriebe. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Art der Ausübung der Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer sowohl wesentliche dienstliche Interessen gefährde als auch die Vermutung der Befangenheit des Beschwerdeführers im Sinne des § 32 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) hervorrufe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit Bescheid vom 12. September 2007 stellte die belangte Behörde fest, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Land Niederösterreich auf Grund seiner Erklärung vom 11. September 2007 mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst sei und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bezüge mit 30. September 2007 ende.

Mit Verfügung vom 25. September 2007 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit, dass im Hinblick auf die erfolgte Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zukomme, sodass mit Einstellung wegen Gegenstandlosigkeit vorzugehen sein werde. Der Beschwerdeführer machte von der hiezu eingeräumten Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134 mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach Auflösung seines Dienstverhältnisses zum Land Niederösterreich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde in Folge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Auflösung des Dienstverhältnisses kommt der Frage, ob die Ausübung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers zulässig ist, keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu. Besondere Umstände, die allenfalls eine andere Betrachtung gebieten könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren nach § 33 VwGG einzustellen.

Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005120231.X00

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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