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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §71;Rechtssatz
Bei den Bestimmungen der §§ 76 und 78 ArbVG sowie des § 14 BRGO handelt sich um bloße Ordnungsvorschriften, deren Außerachtlassung durch den gem § 71 ArbVG und § 20 BRGO zur Vertretung des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen berufenen Betriebsratsobmann zwar für das Innenverhältnis erheblich sein mag, dem Betriebsinhaber gegenüber aber nur bedeutsam ist, wenn der Betriebsinhaber den bei der internen Willensbildung des Betriebsrates als Kollegium allenfalls unterlaufenen Mangel kannte oder kennen musste (Hinweis E 12.12.1978, 207/77, VwSlg 9720 A/1978 und E 21.5.1986, 84/01/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010223.X01Im RIS seit
22.02.2005