RS Vwgh 1986/9/17 85/01/0223

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §71;
ArbVG §76;
ArbVG §78;
BRGO §14;
BRGO §20;

Rechtssatz

Bei den Bestimmungen der §§ 76 und 78 ArbVG sowie des § 14 BRGO handelt sich um bloße Ordnungsvorschriften, deren Außerachtlassung durch den gem § 71 ArbVG und § 20 BRGO zur Vertretung des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen berufenen Betriebsratsobmann zwar für das Innenverhältnis erheblich sein mag, dem Betriebsinhaber gegenüber aber nur bedeutsam ist, wenn der Betriebsinhaber den bei der internen Willensbildung des Betriebsrates als Kollegium allenfalls unterlaufenen Mangel kannte oder kennen musste (Hinweis E 12.12.1978, 207/77, VwSlg 9720 A/1978 und E 21.5.1986, 84/01/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010223.X01

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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