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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0080 E 21. September 1983 VwSlg 5812 F/1983 RS 2Stammrechtssatz
Nach § 220 BAO wird der Säumniszuschlag im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig; diese Fälligkeit kann daher dann, wenn der Säumniszuschlag erst nach Ausstellung eines Rückstandsausweises vorgeschrieben werden kann, nicht vor dieser eingetreten sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130208.X02Im RIS seit
17.09.1986