RS Vwgh 1986/9/17 84/01/0329

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §27 Abs4;

Rechtssatz

Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 27 Abs 4 MRG wird durch die Rückerstattung eines einmal vom Wohnungswerber empfangenen verbotenen Ablösebetrages nicht berührt. Die Zustimmung des Wohnungswerbers zur Rücknahme eines geringeren als des ursprünglich bezahlten Ablösebetrages lässt nach den Erfahrungen des täglichen Lebens noch nicht zwangsläufig auf das Vorliegen eines ablösefähigen Gegenwertes schließen, sondern kann ebenso als Absicht des Wohnungswerbers gesehen werden, eine für ihn weniger günstige außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit einem allenfalls langwierigen und kostspieligen Rückforderungsprozess vorzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010329.X01

Im RIS seit

17.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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