RS Vwgh 1986/9/17 86/11/0001

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

War für das Ergebnis eines ärztlichen Gutachtens der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ausschlaggebend und dieser Befund im Zeitpunkt der Bescheiderlassung älter als ein Jahr, so stellt das ärztliche Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage mehr dar.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Auswertung fremder BefundeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110001.X01

Im RIS seit

19.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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