RS Vwgh 1986/9/17 85/11/0098

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim Oberösterreich

Norm

JWG OÖ 1955 §24;
JWG OÖ 1955 §4 Abs1;
JWG OÖ 1955 §7;
JWG OÖ 1955 §9;

Rechtssatz

Hat der Unterhaltspflichtige im Zeitraum, für den Ersatz für die Erziehungsmaßnahme begehrt wird, die übrigen Unterhaltsbedürfnisse des Kindes in natura in seinem Haushalt befriedigt, so ist die Höhe des Ersatzbetrages mit dem Differenzbetrag zwischen dem ihm (in Anlehnung an die Judikatur der ord. Gerichte) zumutbaren Gesamtunterhaltsbeitrag und dem von ihm für die übrigen Unterhaltsbedürfnisse aufgewendeten Betrag begrenzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110098.X07

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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