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L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim OberösterreichNorm
JWG OÖ 1955 §24;Rechtssatz
Hat der Unterhaltspflichtige im Zeitraum, für den Ersatz für die Erziehungsmaßnahme begehrt wird, die übrigen Unterhaltsbedürfnisse des Kindes in natura in seinem Haushalt befriedigt, so ist die Höhe des Ersatzbetrages mit dem Differenzbetrag zwischen dem ihm (in Anlehnung an die Judikatur der ord. Gerichte) zumutbaren Gesamtunterhaltsbeitrag und dem von ihm für die übrigen Unterhaltsbedürfnisse aufgewendeten Betrag begrenzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110098.X07Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018