TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/17 2004/03/0117

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des XH in R, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. Mai 2004, Zl uvs- 2003/19/068-4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Transport GesmbH, diese in ihrer Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der

H Transport GesmbH & Co KG, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lkw sei, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich am Grenzübergang Brennerpass, Einreise am 27. September 2002 in Richtung Deutschland fahrend, eine Abbuchung von Ökopunkten durch den Umweltdatenträger als elektronisches Abbuchungsgerät (Ecotag-Gerät) mit der Nr 1234142447 erfolge, weil das Fahrzeug im Zentralrechner der österreichischen Ökopunktezentrale bei der Einreise gesperrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, vor Fahrtbeginn dafür zu sorgen, dass die Fahrt ohne Verletzung der Ökopunkteverordnung durchgeführt werden könne. Hierzu habe er dem Lenker eine entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wenn ein Umweltdatenträger verwendet werde, so habe er sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden, der Umweltdatenträger ausreichend funktioniere und der Fahrer belehrt worden sei, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Dies habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des Unternehmens unterlassen. Diese Übertretung sei anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwachabteilung Brenner/MÜG am 27. September 2002 um 9.30 Uhr auf der A 13 Brennautobahn bei km 10,8 im Gemeindegebiet Schönberg im Stubaital, in Fahrtrichtung Deutschland festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl Nr 593/1995, idF BGBl I Nr 106/2001, iVm Art 1 Abs 1 lit a und b sowie Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 2012/2000 verletzt. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 und 4 GütbefG eine Geldstrafe von EUR 1.450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei der vorliegenden Fahrt habe es sich um eine ökopunktepflichtige Transitfahrt gehandelt. Da das Sattelzugfahrzeug wegen Kennzeichenänderung als gesperrt ausgewiesen gewesen sei, hätten in der Folge auch keine Ökopunkte entrichtet werden können. Die Entrichtung von Ökopunkten sei erst nach Initialisierung und Einbau eines neuen Umweltdatenträgers möglich gewesen. § 9 Abs 3 GütbefG verpflichte den Unternehmer bei Verwendung eines Umweltdatenträgers dazu, sicherzustellen, dass Ökopunkte auch abgebucht werden könnten. Da wegen der Verwendung eines aus dem System ausgeschiedenen Ecotag-Gerätes eine Ökopunkteentrichtung nicht erfolgt sei, sei es erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, und zwar in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen eines Verschuldens auf seiner Seite in Abrede gestellt und sich damit gerechtfertigt, es hätte ihm nicht bekannt sein können, dass die Änderung des amtlichen Kennzeichens des kontrollierten Fahrzeuges zu einer Sperre führen würde, da ihm diesbezüglich keine Informationen gegeben worden wären. Mit dieser Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen habe. Die Verpflichtung, für die Entrichtung von Ökopunkten Sorge zu tragen, bringe auch die Verpflichtung mit sich, entsprechende Überwachungsmaßnahmen zu treffen. Eine Kontrolle des Initialisierungszertifikates, auf dem sowohl das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges als auch die Nummer des entsprechenden Ecotag-Gerätes aufschienen, wäre durchaus zumutbar gewesen. Das Unterlassen dieser Obsorgepflicht falle dem Beschwerdeführer als Verschulden in Form der Fahrlässigkeit zur Last. Erschwerende Umstände seien nicht vorgelegen. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung und dem Verschulden wie auch wirtschaftlich allenfalls ungünstigen Verhältnissen des Beschwerdeführers, zumal ohnedies lediglich die Mindeststrafe verhängt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erwogen:

1. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass auf Veranlassung des Beschwerdeführers eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt wurde, bei der bei der Einfahrt nach Österreich keine Ökopunkte abgebucht wurden, weil der verwendete Umweltdatenträger im Zentralrechner der österreichischen Ökopunktezentrale gesperrt war.

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei nicht bekannt und auch nicht zumutbar gewesen sei, davon Kenntnis zu erlangen, dass der Umweltdatenträger des Fahrzeugs in Folge des einige Tage zuvor erfolgten Kennzeichenwechsels gesperrt gewesen sei, vermag ihn von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht zu exkulpieren.

Gemäß § 9 Abs 3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer aber die strafbare Handlung als solche erkennen können, muss doch von einem Unternehmer, der eine Transitfahrt veranlasst, verlangt werden, sich mit den für das Ökopunktesystem einschlägigen Rechtsnormen - somit auch mit den ihm aus § 9 Abs 3 GütbefG erwachsenden Verpflichtungen - vertraut zu machen (vgl dazu etwa die hg Erkenntnisse vom 7. Juni 2000, Zl 2000/03/0014, und vom 12. September 2007, Zl 2003/03/0278). Weiters wäre es dem Beschwerdeführer zur Umsetzung seiner ihm aus § 9 Abs 3 GütbefG (ua) erwachsenden Verpflichtung zur Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Umweltdatenträgers jedenfalls oblegen, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2003/03/0154, mwH). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet.

Von daher geht das Vorbringen fehl, den Beschwerdeführer treffe im vorliegenden Fall bezüglich des ihm zur Last gelegten Verhaltens keine Fahrlässigkeit. Daran vermag nichts zu ändern, dass vom Lenker "unverzüglich" veranlasst worden sei, dass die Abbuchung von Ökopunkten (bei einer neuerlichen Einreise letztlich) durchgeführt worden sei, dass der Lenker sämtliche erforderlichen Dokumente mitgeführt habe und eine ausreichende Zahl von Ökopunkten vorhanden gewesen sei.

3. Da die verhängte Geldstrafe nur knapp über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe liegt, zeigt die Beschwerderüge betreffend die Strafbemessung, die belangte Behörde hätte nicht berücksichtigt, dass der Kennzeichenwechsel lediglich wenige Tage vor der Kontrolle durchgeführt worden sei und dass der Lenker unverzüglich eine Abbuchung der Ökopunkte veranlasst habe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Entgegen der Beschwerde kommt dem Beschwerdeführer auch § 21 VStG nicht zu Gute. Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltes mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger hg Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben, hätte der Beschwerdeführer doch - wie schon erwähnt - als ein eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen veranlassender Unternehmer sich zuvor auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut machen und die Überprüfung des einwandfreien Funktionierens des Umweltdatenträgers sicherstellen müssen. (Vgl zum Ganzen nochmals das schon zitierte hg Erkenntnis Zl 2000/03/0014.)

4. Die Verfahrensrüge, bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 11. Mai 2004 sei die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rechtshilfeweg beantragt worden, was von der belangten Behörde grundlos übergangen worden sei, findet in den vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens keine Deckung. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 11. Mai 2004 ergibt sich nicht, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rechtshilfeweg beantragt worden wäre. Weder die vorgelegten Verwaltungsstrafakten noch die Beschwerde enthalten einen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Einwendungen gegen das Protokoll erhoben hätte. Damit geht die in Rede stehende Verfahrensrüge fehl.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 17. Dezember 2007

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030117.X00

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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