Index
L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim OberösterreichNorm
JWG OÖ 1955 §24;Rechtssatz
Ist auf den Sozialhilfeträger, der die Kosten der Erziehungsmaßnahme vorläufig getragen hat, kraft Gesetzes der Schadenersatzanspruch der Kinder gegen den am tödlichen Verkehrsunfall ihrer (sie bis zuletzt pflegenden) Mutter schuldigen Lenker übergegangen, so mindern die daraus eingehenden Zahlungen die Kosten der Maßnahme, die sie selbst und die Unterhaltspflichtigen nach § 7 Abs 1 OÖ JWG zu tragen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110098.X05Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018