RS Vwgh 1986/9/17 85/11/0098

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim Oberösterreich

Norm

JWG OÖ 1955 §24;
JWG OÖ 1955 §4 Abs1;
JWG OÖ 1955 §7;
JWG OÖ 1955 §9;

Rechtssatz

Ist auf den Sozialhilfeträger, der die Kosten der Erziehungsmaßnahme vorläufig getragen hat, kraft Gesetzes der Schadenersatzanspruch der Kinder gegen den am tödlichen Verkehrsunfall ihrer (sie bis zuletzt pflegenden) Mutter schuldigen Lenker übergegangen, so mindern die daraus eingehenden Zahlungen die Kosten der Maßnahme, die sie selbst und die Unterhaltspflichtigen nach § 7 Abs 1 OÖ JWG zu tragen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110098.X05

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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