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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §12 Abs1;Rechtssatz
Das Waffenverbot ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Entzug waffenrechtlicher Urkunden. Während ersteres die Gefährdung öffentlicher Sicherheit durch Missbrauch voraussetzt, ist letzterer von der mangelnden Verlässlichkeit abhängig. Die Aufhebung eines Waffenverbotes lässt daher für sich allein noch nicht den Schluss auf die Wiederherstellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu; sie verpflichtet die Behörde nicht, einem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte Folge zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010055.X01Im RIS seit
01.02.2005Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013