RS Vwgh 1986/9/17 84/01/0032

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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L70459 Buschenschank Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BuschenschankG Wr §7 Abs3;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Der Verstoß gegen das § 7 Abs 3 1. Satz Wr. BuschenschankG festgelegte Verbot, die Betriebsräume (Betriebsflächen) außerhalb der zulässigen täglichen Ausschankzeit offen zu halten, und das dort gleichfalls ausgesprochene Gebot, Gäste vom Aufenthalt in den Räumen (auf den Betriebsflächen) während der Sperrzeiten auszuschließen, bildet eine Tatbestandseinheit. Ein Verstoß gegen § 7 Abs 3 1. Satz leg cit kann demnach nicht als die Begehung zweier selbstständiger Straftaten gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010032.X02

Im RIS seit

11.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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