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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §27 Abs4;Rechtssatz
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach § 27 MRG trifft auch den Wohnungsvermittler, wenn er für Rechnung des Eigentümers eine verbotswidrige Wohnungsablöse verlangt und (zur Weiterleitung) auch übernommen hat. Ist der Wohnungsvermittler eine GmbH und erfolgt die Übernahme dieses Geldbetrages durch deren vertretungsbefugtes Organ, so ist dieses ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ iSd § 9 Abs 1 VStG und gem § 27 Abs 4 MRG zu bestrafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010329.X02Im RIS seit
17.09.1986