RS Vwgh 1986/9/17 84/01/0257

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
L17006 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GrünanlagenV Graz 1976 §3 Abs3;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Formulierung des Spruches ...." in der öffentlichen Grünanlage .... zwischen ....gasse und .....gasse abgestellt" entspricht nicht dem § 44 a lit a VStG, da daraus nicht ersichtlich ist, dass das Fahrzeug auf einer solchen Fläche abgestellt wurde, die im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt Graz steht. Der Tatbestand des § 3 Abs 3 der Grazer Städtische Grünanlagenordnung 1976 ist nicht erfüllt. (Hinweis auf E vom 9.12.1981, 81/01/0241)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010257.X01

Im RIS seit

25.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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