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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
GrünanlagenV Graz 1976 §3 Abs3;Rechtssatz
Die Formulierung des Spruches ...." in der öffentlichen Grünanlage .... zwischen ....gasse und .....gasse abgestellt" entspricht nicht dem § 44 a lit a VStG, da daraus nicht ersichtlich ist, dass das Fahrzeug auf einer solchen Fläche abgestellt wurde, die im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt Graz steht. Der Tatbestand des § 3 Abs 3 der Grazer Städtische Grünanlagenordnung 1976 ist nicht erfüllt. (Hinweis auf E vom 9.12.1981, 81/01/0241)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010257.X01Im RIS seit
25.05.2004