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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der VL, zuletzt in Wien, geboren am 21. November 1999, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Oktober 2005, Zlen. UVS- 02/V/12/2670/2005/5 und UVS-02/V/12/2671/2005, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG und § 89 Abs. 4 SPG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid, der in seinem Spruchpunkt 1. unbekämpft bleibt, wird in seinen Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen; soweit sie sich gegen dessen Spruchpunkt 4. richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.
Begründung
Am 17. Februar 2000 führte die Bundespolizeidirektion Wien im Hinblick auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Jugendgerichtshofes Wien in einer Asylwerberunterkunft in 1100 Wien eine Hausdurchsuchung durch. Von dieser Maßnahme war ua. das zum damaligen Zeitpunkt von der damals knapp drei Monate alten Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bewohnte Zimmer betroffen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen einzelne Aspekte des polizeilichen Einschreitens Beschwerde "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und 88, 89 SPG" an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde), der die Beschwerde mit am 19. April 2002 mündlich verkündetem und am 16. Mai 2002 schriftlich ausgefertigtem Bescheid zur Gänze abwies. Mit Erkenntnis vom 24. August 2004, Zl. 2004/01/0147, hob der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid - mit Ausnahme eines unbekämpft gebliebenen Abspruchs über Barauslagenersatz nach § 76 Abs. 1 AVG - auf. Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 10. September 2004 zugestellt.
Da die belangte Behörde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist keinen Ersatzbescheid erließ, erhob die Beschwerdeführerin zu den hg. Zlen. 2005/01/0063 und 0065 Säumnisbeschwerde. Mit Berichterverfügung vom 15. März 2005 wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Über Antrag der belangten Behörde wurde die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides in der Folge gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz VwGG bis 31. Oktober 2005 verlängert.
Nachdem die belangte Behörde mit Fax vom 28. Oktober 2005 um eine weitere Fristerstreckung ersucht hatte, legte sie am 9. November 2005 den den Parteien des Verwaltungsverfahrens am 14. November 2005 zugestellten nunmehr bekämpften Bescheid vom 31. Oktober 2005 vor, mit dem sie über die seinerzeitige Administrativbeschwerde wie folgt erkannte:
"1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird der
Beschwerde wegen Vornahme der Hausdurchsuchung Folge gegeben und
wird die Durchsuchung des Zimmers ... für rechtswidrig erklärt.
2. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die
Beschwerde wegen Entkleidens und Durchsuchung der
Beschwerdeführerin, der Freiheitsbeschränkung während der Dauer
der Durchsuchung und ... zurückgewiesen.
3. Gemäß § 89 Abs. 4 SPG iVm § 67c Abs. 3 AVG stellt der
Unabhängige Verwaltungssenat Wien fest, dass eine Verletzung der
Beschwerdeführerin in ihren Rechten ... nicht erfolgt sind.
4. Der Bund hat der Beschwerdeführerin gemäß § 79a AVG in Verbindung UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003, zu Handen des Rechtsvertreters der Mutter, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes einschließlich der Vergebührung und des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von 1499,88 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat dem Bund gemäß § 79a AVG in Verbindung der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003, den Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Ausmaß von 598,60 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Daraufhin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006 das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt.
Über die gegen die Spruchpunkte 2. bis 5. des zitierten Bescheides erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zu 1.:
Die Beschwerdeführerin macht - allerdings ausdrücklich nur im Rahmen der Bekämpfung der Spruchpunkte 2., 3. und 5. des angefochtenen Bescheides - u.a. geltend, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zuständig gewesen sei, weil sie die vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung des Bescheides gesetzte Frist versäumt habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten - bzw. der wie hier verlängerten - Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0038).
Im Beschwerdefall endete die der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides offen stehende verlängerte Frist am 31. Oktober 2005. Der von der belangten Behörde gestellte weitere Fristerstreckungsantrag konnte daran schon deshalb nichts ändern, weil § 36 Abs. 2 VwGG nur eine einmalige Fristverlängerung vorsieht. Der nachgeholte Bescheid wurde hingegen erst am 14. November 2005 und damit nach Fristablauf erlassen. Da die Beschwerdeführerin - im dargestellten Umfang - die Unzuständigkeit der belangten Behörde als Beschwerdepunkt geltend machte, war der angefochtene Bescheid daher in seinen Spruchpunkten 2. und 3. gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen zu diesen Spruchpunkten braucht damit nicht mehr eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber sei allerdings angemerkt, dass dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen hätte.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu 2.:
a) Spruchpunkt 5. des bekämpften Bescheides verpflichtet lediglich die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin zu einer Zahlung an den Bund, nicht jedoch die Beschwerdeführerin selbst. Diese kann daher durch den genannten Spruchpunkt nicht in Rechten verletzt sein, weshalb die von ihr erhobene Beschwerde insoweit - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
b) Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit sich die Beschwerde über die Bekämpfung der in Behandlung genommenen Punkte hinaus auf einen weiteren Teil des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt 4.) bezieht, wirft sie keine für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung der Beschwerdefalles keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, insoweit die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. Ein allfälliges Obsiegen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Entscheidung zu Punkt 1. fortzusetzenden Verfahren - insoweit besteht wieder Zuständigkeit der belangten Behörde - müsste zu einem ergänzenden Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin führen.
Wien, am 17. Dezember 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005010863.X00Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015