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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Rechtssatz
Es liegt keine bestimmte Tatsache gem § 66 Abs 2 lit e sublit bb KFG 1967 vor, wenn zwar eine Übertretung gem § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wurde, jedoch der vorher vom Bfr verschuldete Verkehrsunfall sich nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet hat; es war aber dann auf Grund der konkreten Umstände, insbesondere wegen der Einheitlichkeit des Lenkvorganges und der daraus zu erschließenden Sinnesart, eine gleichwertige bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 1 KFG 1967 anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110289.X01Im RIS seit
17.01.2006