RS Vwgh 1986/9/17 85/11/0289

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs2 lite sublitbb;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt keine bestimmte Tatsache gem § 66 Abs 2 lit e sublit bb KFG 1967 vor, wenn zwar eine Übertretung gem § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wurde, jedoch der vorher vom Bfr verschuldete Verkehrsunfall sich nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet hat; es war aber dann auf Grund der konkreten Umstände, insbesondere wegen der Einheitlichkeit des Lenkvorganges und der daraus zu erschließenden Sinnesart, eine gleichwertige bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 1 KFG 1967 anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110289.X01

Im RIS seit

17.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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