RS Vwgh 1986/9/17 86/03/0156

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Die positiv verlaufene Atemluftprobe ist für eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO ebensowenig beweismachend wie das Geständnis des Fahrzeuglenkers über seine Alkoholisierung oder deren Feststellung durch ein Straßenaufsichtsorgan. Der sichere Schluss auf eine relevante Beeinträchtigung - bei dieser kommt es nicht allein auf den Blutalkoholgehalt an - kann nur auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens gezogen werden.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Beweismittel Sachverständigengutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030156.X03

Im RIS seit

25.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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