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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die positiv verlaufene Atemluftprobe ist für eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO ebensowenig beweismachend wie das Geständnis des Fahrzeuglenkers über seine Alkoholisierung oder deren Feststellung durch ein Straßenaufsichtsorgan. Der sichere Schluss auf eine relevante Beeinträchtigung - bei dieser kommt es nicht allein auf den Blutalkoholgehalt an - kann nur auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens gezogen werden.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Beweismittel Sachverständigengutachten Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030156.X03Im RIS seit
25.04.2005