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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;Rechtssatz
Wird eine Berufungsentscheidung durch den VwGH aufgehoben, dann ist der Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des VwGH ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie neuerlich eine Frist von einem Jahr eingeräumt, nach deren Ablauf die Rechtsfolge des § 51 Abs 5 VStG 1950 eintritt (Hinweis E 17.12.1984, 84/10/0259, VwSlg 11621 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030114.X02Im RIS seit
04.08.2005