RS Vwgh 1986/9/17 86/03/0114

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs5 idF 1984/299;

Rechtssatz

Wird eine Berufungsentscheidung durch den VwGH aufgehoben, dann ist der Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des VwGH ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie neuerlich eine Frist von einem Jahr eingeräumt, nach deren Ablauf die Rechtsfolge des § 51 Abs 5 VStG 1950 eintritt (Hinweis E 17.12.1984, 84/10/0259, VwSlg 11621 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030114.X02

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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