RS Vwgh 1986/9/17 84/01/0288

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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L70608 Film Kino Lichtspiel Vorarlberg
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1;
LichtspielG Vlbg 1983 §4 Abs2;
LichtspielG Vlbg 1983 §5 Abs1 litc;

Rechtssatz

Der im LichtspielG verwendete Begriff der Gewerbsmäßigkeit entspricht dem der GewO. Danach gilt eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn die Begleitumstände so geartet sind, dass aus ihnen geschlossen werden kann, es werde bei dieser einmaligen Handlung nicht sein Bewenden haben. Die Begehung einer einzigen Tat genügt, wenn bei ihr die Absicht zu Tage tritt, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010288.X01

Im RIS seit

25.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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