Index
L70608 Film Kino Lichtspiel VorarlbergNorm
GewO 1973 §1;Rechtssatz
Der im LichtspielG verwendete Begriff der Gewerbsmäßigkeit entspricht dem der GewO. Danach gilt eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn die Begleitumstände so geartet sind, dass aus ihnen geschlossen werden kann, es werde bei dieser einmaligen Handlung nicht sein Bewenden haben. Die Begehung einer einzigen Tat genügt, wenn bei ihr die Absicht zu Tage tritt, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010288.X01Im RIS seit
25.05.2004