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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0080 E 21. September 1983 VwSlg 5812 F/1983 RS 1Stammrechtssatz
Das Gesetz (§ 217 Abs 2 BAO idF der Übergangsregelung des Art 5 Z 10 der BAO-Novelle BGBl 1980/151) setzt im Gegensatz zur Rechtslage vor der BAO-Novelle 1980 nunmehr neben dem Eintritt eines Terminverlustes als zusätzliches Erfordernis für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu gestundeten Abgabenschuldigkeiten die VORHERGEHENDE Ausstellung eines Rückstandsausweises voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130208.X01Im RIS seit
17.09.1986