Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §12 Abs1;Rechtssatz
Zur Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person ist deren gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach die Folgerung, dass die vom WaffG BGBl 1967/121 geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und es ist nicht erforderlich, dass jemals eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe stattgefunden hat. Es ist rechtmäßig, in die erforderliche Verhaltensprognose getilgte Vorstrafen einzubeziehen (Hinweis E 18.1.1984, 83/01/0320).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010055.X03Im RIS seit
01.02.2005Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013