TE Vwgh Beschluss 2007/12/17 2007/03/0205

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs1;
VwGG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Besein des Schriftführers Dr. Zeleny, im Verfahren über die zur Zl 2007/01/1205 protokollierte Beschwerde des V M in S, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26. September 2007, Zl 200.154- 2/2E-V/15/07, über die Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Gruber und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Ablehnung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Ausgehend von der Beschwerde und dem vorgelegten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26. September 2007 ergibt sich folgender Verfahrensgang:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 21. November 2005 wurde der am 3. November 1997 vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei.

Mit Beschluss vom 16. April 2007, Zl 2006/01/0163, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 einen neuerlichen Asylantrag. Dieser wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 26. September 2007 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; gemäß § 10 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.

Mit dem am 8. November 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz erhebt der Beschwerdeführer gegen den zuletzt genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG. Einleitend wird zunächst der Inhalt der über den Asylantrag des Beschwerdeführers aufgenommenen Niederschriften (Seiten 3 bis 17) wiedergegeben und das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig gewertet, was näher ausgeführt wird (Seiten 17 bis 19). In der Folge gibt der Beschwerdeführer das weitere Verwaltungsgeschehen (Abweisung seines Asylantrages durch die erstinstanzliche Behörde, Abweisung der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 21. November 2005, Ablehnung der dagegen gerichteten Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2007) wieder und bringt vor, im Juni 2007 einen Asylfolgeantrag gestellt zu haben. Dieser sei zurückgewiesen worden, weil die erst- wie auch zweitinstanzliche Behörde seine Glaubwürdigkeit falsch eingeschätzt hätten und zu Unrecht davon ausgegangen seien, es lägen keine neuen beachtlichen Tatsachen oder Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer legt dazu den Inhalt des erstinstanzlichen Vorbringens und der dazu vorgelegten Beweismittel (Seiten 31 bis 41) dar und führt aus, warum seiner Auffassung nach die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe (Seiten 41 bis 52). Nach Ausführung der Beschwerdeanträge werden unter Punkt K der Beschwerde die Mitglieder des Senates 01 des Verwaltungsgerichtshofs "infolge Mitwirkung am Beschluss Zl 2006/01/0136-10" mit folgenden Ausführungen abgelehnt:

"Die Richter Dr. Gruber, Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger haben am Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, Zahl 2006/01/0163-10, mitgewirkt und sind daher in dieser Beschwerdesache befangen:

Sie haben bereits einmal dem Bf. zu Unrecht asylrechtlichen Schutz verwehrt, dabei die Glaubwürdigkeit des Bf. falsch eingeschätzt und es verwaltungsrechtlich unbeachtet gelassen, dass die belangte Behörde aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung das asylrechtliche Schutzbegehren des Bf. zur Gänze abgelehnt hat.

Im damaligen Verfahren wurde auch im Detail mit Ergänzungsschriftsatz aufgezeigt, warum es zu Abweichungen in den Angaben des Bf. über die fluchtauslösenden Ereignisse gekommen ist. Dieses Beschwerdevorbringen haben die Richter damals nicht beachtet.

Es kann von den gleichen Richtern nicht erwartet werden, dass diese nunmehr unvoreingenommen die Sach- und Rechtsfrage entscheiden werden, ob das Gefährdungsfaktum 'Mitgliedschaft des Bf. bei der DSP' ein zulässiges 'Novum' darstellt oder von der Rechtskraftwirkung des ersten Bescheides mitumfasst wird.

Der Bf. hat ein Recht auf eine völlig unvoreingenommene, objektive Beurteilung seines Rechtsfalles durch Richter, die im ersten Verfahren mit diesem Fall noch nicht befasst waren.

Alles andere würde das rechtsstaatliche Verwaltungssystem in Österreich ad absurdum führen, weil von den Richtern Dr. Gruber, Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger in dieser Beschwerdesache sicher nicht erwartet werden kann, dass sie in gleicher Weise über das gegenständliche asylrechtliche Schutzbegehren des Bf., wenn auch unter Beachtung aller rechtlichen Sonderaspekte, die sich aus einer Prüfung nach § 68 AVG und der Zulässigkeit eines Asylfolgeantrags im Lichte des § 68 AVG ergeben, entscheiden werden, als dies von ihnen erwartet werden könnte, wenn diese im Asylfall des Bf. vorher noch nie richterlich tätig geworden wären.

Vielmehr indiziert der Beschluss vom 16.04.2007 in ausreichender Weise eine sachliche Befangenheit dieser fünf Richter, sodass der gegenständliche Befangenheits- und Ablehnungsantrag jedenfalls begründet ist."

Das dargestellte Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Ablehnung:

Gemäß § 31 Abs 1 Z 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Aus den in § 31 Abs 1 VwGG genannten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 5 leg cit, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl etwa den hg Beschluss vom 27. Jänner 2003, Zl 2002/10/0202).

Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl etwa die hg Beschlüsse vom 4. Juli 2005, Zl 2005/10/0063, und vom 10. Oktober 2007, Zl 2007/03/0164).

Mit seinem oben dargestellten Vorbringen macht der Antragsteller keine konkreten Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten, geltend.

Die Ablehnung erweist sich somit als nicht berechtigt.

Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 17. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030205.X00

Im RIS seit

10.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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