RS Vwgh 1986/9/19 86/17/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ein Zustellungsfehler gilt im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes als geheilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (Hinweis E 17.4.1985, 83/11/0221 und E 12.3.1986, 85/03/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986170120.X01

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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