RS Vwgh 1986/9/22 86/12/0086

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Veröffentlicht am 22.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 idF 1972/214;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach Auflösung eines Beamtendienstverhältnisses unter der Voraussetzung, dass für die Zeit vor der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Änderung der Gehaltsstufe oder (und) des Vorrückungstermines eintreten würde, kommt dem mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Vorrückungsstichtag keine Bedeutung mehr zu, da bei allfälliger Rückkehr in das Beamtendienstverhältnis ein neuer Bescheid über den Vorrückungsstichtag ohne jedwede Bindung an die frühere Festsetzung zu erlassen ist; eine dagegen erhobene Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986120086.X01

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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