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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §12 idF 1972/214;Rechtssatz
Nach Auflösung eines Beamtendienstverhältnisses unter der Voraussetzung, dass für die Zeit vor der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Änderung der Gehaltsstufe oder (und) des Vorrückungstermines eintreten würde, kommt dem mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Vorrückungsstichtag keine Bedeutung mehr zu, da bei allfälliger Rückkehr in das Beamtendienstverhältnis ein neuer Bescheid über den Vorrückungsstichtag ohne jedwede Bindung an die frühere Festsetzung zu erlassen ist; eine dagegen erhobene Beschwerde ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120086.X01Im RIS seit
18.09.2006