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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art126b Abs5;Rechtssatz
Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist von einer allgemeinen Tarifermäßigung dann Gebrauch zu machen:
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wenn die beiden Fahrtkosten einer Dienstreise durch den Gebrauch der allgemeinen Tarifermäßigung gegebene Ersparnis die Kosten für den Erwerb des Berechtigungsausweises (diesfalls "Stammkundenkarte") übersteigt oder
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wenn für den Beamten mehrere Dienstreisen angeordnet sind und solcherart für ihn mit Sicherheit erkennbar ist, dass der Ankauf des Berechtigungsausweises rentabel ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120036.X02Im RIS seit
22.03.2005Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010