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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ABGB §1435;Rechtssatz
Da der im Gesetz verankerten Verpflichtung des Beamten zur Leistung des besonderen Pensionsbeitrages im Sinne des § 56 Pensionsordnung 1966 keine Erstattungsregelung zur Seite gestellt wurde, bleibt der Beitrag ungeachtet einer späteren Entwicklung (hier: Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses an Stelle des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) beim Dienstgeber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120192.X01Im RIS seit
19.09.2006Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018