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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art126b Abs5;Rechtssatz
Eine allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des § 6 Abs 4 RGV liegt dann vor, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme jedermann eingeräumt ist und nicht von persönlichen Merkmalen bzw Umständen, wie zB die Mitgliedschaft zu Vereinen, abhängig ist. Dass die Nutzung des Ermäßigungsausweises (diesfalls Stammkundenkarte) auf die Einzelperson beschränkt ist, schließt die Wertung als allgemeine Tarifermäßigung deshalb nicht aus, weil es jedermann möglich und - mangels besonderer Schwierigkeiten - auch zumutbar ist, sich einen solchen Ermäßigungsausweis zu besorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120036.X03Im RIS seit
22.03.2005Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010