RS Vwgh 1986/9/22 86/12/0206

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Veröffentlicht am 22.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine nicht als "Bescheid" gekennzeichnete Erledigung, die lediglich Mitteilungen an die Rechtsvertreter der Bfin über den Stand des Verfahrens beinhaltet, und damit nicht so gestaltet ist, dass daraus erkennbar wäre, dass verbindlich und in einer der Rechtskraft fähigen Weise über eine Verwaltungsrechtssache abgesprochen worden wäre, ist nicht als Bescheid zu werten.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986120206.X04

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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