Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es liegt eine die Voraussetzung der Enteignung bildende Notwendigkeit nur dann vor, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann, was dann nicht zutrifft, wenn sich Hindernisse für den geplanten Straßenbau aus anderen Gesetzen ergeben. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen der nach diesen Gesetzen erforderlichen Bescheide noch nicht, dass eine Enteignung nicht ausgesprochen werden dürfte, die Enteignungsbehörde hat aber unter solchen Umständen entweder die Vorfrage, ob dieser Bescheid verwirklicht werden kann (die erforderliche Bewilligung zu erlangen sein wird), selbst zu beurteilen oder gemäß § 38 AVG 1950 das Enteignungsverfahren zu unterbrechen (Hinweis E 27.6.1978, 0434/76, VwSlg 9604 A/1978, E 18.12.1984, 83/05/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050084.X02Im RIS seit
14.09.2005