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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Hat die Vorstellungsbehörde eine verspätete Vorstellung nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern über die Vorstellung meritorisch entschieden und diese als unbegründet abgewiesen, ist die gegen den Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde abzuweisen, weil die Rechtsstellung des Bfrs, der nicht behauptet hat, fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht zu haben, durch die (keine Bindungswirkung entfaltende) Abweisung der Vorstellung keine andere ist, als sie durch die (richtige) Zurückweisung der Vorstellung gewesen wäre.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050032.X02Im RIS seit
21.06.2005