RS Vwgh 1986/9/23 85/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1986
beobachten
merken

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Vorstellungsbehörde eine verspätete Vorstellung nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern über die Vorstellung meritorisch entschieden und diese als unbegründet abgewiesen, ist die gegen den Vorstellungsbescheid erhobene Beschwerde abzuweisen, weil die Rechtsstellung des Bfrs, der nicht behauptet hat, fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht zu haben, durch die (keine Bindungswirkung entfaltende) Abweisung der Vorstellung keine andere ist, als sie durch die (richtige) Zurückweisung der Vorstellung gewesen wäre.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985050032.X02

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten