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16/02 RundfunkNorm
RundfFSEmpfAnlV 1965 §2 Abs4;Rechtssatz
Wenn bei Ermittlung des normativen Inhalts des im § 17 Abs 3 UrhG verwendeten Begriffs der "Gemeinschaftsantennenanlage" der Bezug des Justizausschusses des Nationalrates (422 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV GP) auf das geltende Fernmelderecht und insbesondere auf § 2 Abs 4 Rundfunkverordnung primär nur zu § 17 Abs 3 Z 2 lit a UrhG idF der Novelle 1980 hergestellt werden sollte (Hinweis E VfGH 5.12.1983, B 19/83-14, Seite 30f) so ist gleichwohl bei der Auslegung des § 17 UrhG insgesamt - mangels einer dem entgegenstehenden ausdrücklichen Regelung - von jenem Verständnis des Begriffes der "Gemeinschaftsantennenanlage" auszugehen, das auch der so genannten Rundfunkverordnung zugrundeliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983010285.X03Im RIS seit
26.04.2004