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16/02 RundfunkNorm
RundfFSEmpfAnlV 1965 §2 Abs4 lita;Rechtssatz
Bei der Auslegung des in § 17 Abs 3 Z 2 lit a UrhG idF der Novelle 1980 verwendeten Begriffs der "Gemeinschaftsantennenanlage" im Sinne des § 2 Abs 4 lit a Rundfunkverordnung ist unter "Gemeinschaftsantennenanlage" eine nach Fernmelderecht bewilligungsbedürftige technische Einrichtung näherhin eine Antennenanlage zu verstehen, die "unter Verwendung von Verbindungsleitungen für mehrere Empfangsanlagen auf verschiedenen Standorten errichtet wird (es sei denn, die Standorte aller Empfangsanlagen befinden sich auf zusammenhängenden Grundstücken und kein Teil der Anlage benützt und kreuzt einen öffentlichen Weg)".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983010285.X04Im RIS seit
26.04.2004