RS Vwgh 1986/9/24 85/01/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Wenn aus der Schlussfolgerung eines Gutachtens über die Vornahme von Manipulationen an einem Tachographen nicht ersichtlich ist, wie der Sachverständige zu einem Schluss gekommen ist, dass der Fahrer Manipulationen an den Tachographenscheiben vorgenommen habe und wenn aus dem Gutachten auch nicht zu entnehmen ist, inwieweit die an den Tachographenscheiben festgestellten Unterbrechungen bzw Unvollständigkeiten der Aufzeichnungen ausschließlich durch Manipulationen und nicht auch allenfalls durch technische Gebrechen seines am Tachographen selbst, sei es zB durch für die Energieversorgung des Tachographen erforderliche Einrichtungen des Kraftfahrzeuges hervorgerufen wurde, so ist dieses Gutachten unschlüssig.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010215.X02

Im RIS seit

17.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten