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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wenn aus der Schlussfolgerung eines Gutachtens über die Vornahme von Manipulationen an einem Tachographen nicht ersichtlich ist, wie der Sachverständige zu einem Schluss gekommen ist, dass der Fahrer Manipulationen an den Tachographenscheiben vorgenommen habe und wenn aus dem Gutachten auch nicht zu entnehmen ist, inwieweit die an den Tachographenscheiben festgestellten Unterbrechungen bzw Unvollständigkeiten der Aufzeichnungen ausschließlich durch Manipulationen und nicht auch allenfalls durch technische Gebrechen seines am Tachographen selbst, sei es zB durch für die Energieversorgung des Tachographen erforderliche Einrichtungen des Kraftfahrzeuges hervorgerufen wurde, so ist dieses Gutachten unschlüssig.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010215.X02Im RIS seit
17.02.2005