RS Vwgh 1986/9/24 84/13/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1986
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen einer Akontozahlung, daß der Empfänger die Verfügungsmacht über den Betrag, und der Zahlende dafür eine vermögenswerte Forderung auf Leistungserfüllung bzw, wenn die Leistung nicht oder gegen geringeres Entgelt erbracht wird, auf (teilweise) Rückerstattung der Akontozahlung erhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130214.X02

Im RIS seit

24.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten