RS Vwgh 1986/9/24 85/13/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1986
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §122 Abs3;

Rechtssatz

Das Haus, das hergestellt wird, um an allen oder einigen seiner selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten Wohnungseigentum zu begründen, ist eine Einheit. Auch der Wohnungseigentümer ist Miteigentümer der ganzen Liegenschaft und erhält bloß ein dingliches Nutzungsrecht und Verfügungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten. Der Beginn der tatsächlichen Bauausführung kann deshalb nur auf das ganze Haus bezogen werden und nicht - entsprechend dem Baufortschritt mit verschiedenen Zeitpunkten - auf einzelne im Wohnungseigentum stehende Räumlichkeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985130003.X01

Im RIS seit

24.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten