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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §122 Abs3;Rechtssatz
Das Haus, das hergestellt wird, um an allen oder einigen seiner selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten Wohnungseigentum zu begründen, ist eine Einheit. Auch der Wohnungseigentümer ist Miteigentümer der ganzen Liegenschaft und erhält bloß ein dingliches Nutzungsrecht und Verfügungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten. Der Beginn der tatsächlichen Bauausführung kann deshalb nur auf das ganze Haus bezogen werden und nicht - entsprechend dem Baufortschritt mit verschiedenen Zeitpunkten - auf einzelne im Wohnungseigentum stehende Räumlichkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130003.X01Im RIS seit
24.09.1986