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16/02 RundfunkNorm
RundfFSEmpfAnlV 1965 §2 Abs4 lita;Rechtssatz
Ausgehend vom Begriffsinhalt der "Gemeinschaftsantennenanlage" im Sinne des § 2 Abs 4 lit a Rundfunkverordnung bei Interpretation des § 17 Abs 3 Z 2 lit a idF der Novelle 1980 kann es nicht von Belang sein, in wessen Eigentum die Anlage steht oder ob ein Kabelunternehmen eine Mehrheit von Gemeinschaftsantennenanlagen betreibt. Daraus, dass ein Kabelunternehmen an verschiedenen Standorten voneinander technisch unabhängige und gesondert fernmeldebehördlich bewilligte Antennenanlagen zur Einspeisung der empfangenen Programme in das damit verbundene Kabelnetz betreibt, kann daher nicht auf das Vorliegen einer einheitlichen, alle "Kabelkopfstationen" zusammenfassenden Gemeinschaftsantennenanlage geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983010285.X05Im RIS seit
26.04.2004