RS Vwgh 1986/9/24 83/01/0285

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

16/02 Rundfunk
20/08 Urheberrecht
91/01 Fernmeldewesen

Norm

RundfFSEmpfAnlV 1965 §2 Abs4 lita;
UrhG §17 Abs3 Z2 lita idF 1980/321;

Rechtssatz

Ausgehend vom Begriffsinhalt der "Gemeinschaftsantennenanlage" im Sinne des § 2 Abs 4 lit a Rundfunkverordnung bei Interpretation des § 17 Abs 3 Z 2 lit a idF der Novelle 1980 kann es nicht von Belang sein, in wessen Eigentum die Anlage steht oder ob ein Kabelunternehmen eine Mehrheit von Gemeinschaftsantennenanlagen betreibt. Daraus, dass ein Kabelunternehmen an verschiedenen Standorten voneinander technisch unabhängige und gesondert fernmeldebehördlich bewilligte Antennenanlagen zur Einspeisung der empfangenen Programme in das damit verbundene Kabelnetz betreibt, kann daher nicht auf das Vorliegen einer einheitlichen, alle "Kabelkopfstationen" zusammenfassenden Gemeinschaftsantennenanlage geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983010285.X05

Im RIS seit

26.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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