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14/03 Abgabenverwaltungsorganisation;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. S in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 18. April 2005, Zl. BMF- 111301/0002-II/5/2005, betreffend Bemessung des Emeritierungsbezuges, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 22. September 1967 zum Ordentlichen Universitätsprofessor der Rechts- und Staatswissenschaften an der Universität I ernannt und stand bis zu der - den insofern übereinstimmenden Behauptungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zufolge - mit Ablauf des 30. September 2004 erfolgten Emeritierung als Universitätsprofessor an der L-Universität I in einem öffentlichrechtlichen (Aktiv-)Dienstverhältnis zum Bund.
Ende September 2004 nahm er folgende Erledigung entgegen:
"L-Universität I
Amt der Universität
Herrn Beschwerdeführer
...
Emeritierung gem. § 163 BDG (30. September 2004) Gemäß § 163 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der am 28. Februar 1998 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 247e Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der derzeit geltenden Fassung, werden Sie mit Ablauf des 30. September 2004 von Ihren Dienstpflichten, insbesondere von Ihrer Lehrverpflichtung als Ordentlicher Universitätsprofessor an der L-Universität I, entbunden.
Während der Dauer der Emeritierung gebührt Ihnen ein Emeritierungsbezug im Ausmaß von hundert Prozent des Gehalts und der ruhegenussfähigen Zulagen, die Ihrer im Zeitpunkt der Emeritierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen.
Die Anweisung des Emeritierungsbezuges wird durch das Amt der Universität I veranlasst.
Univ. Prof. Dr. G.
Rektor"
Mit Bescheid vom 25. November 2004 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2004 an ein Emeritierungsbezug von monatlich brutto EUR 6.991,20 gebühre. In ihrer Begründung führte die Pensionsbehörde erster Instanz einleitend aus, laut Dekret des Amtes der -Universität I vom 16. August 2004 sei der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. September d.J. gemäß § 163 Abs. 1 BDG 1979 von der Erfüllung seiner Dienstpflichten auf Dauer entbunden worden. Im weiteren begründete die Behörde die Berechnung des Emeritierungsbezuges.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, der Bescheid des Rektors, ihm zunächst am 3. September und sodann (im dort genannten Datum 28. Februar 1998) berichtigt am 29. September 2004 erneut zugestellt, wonach er mit Ablauf des 30. September 2004 von seinen Dienstpflichten, insbesondere von seiner Lehrverpflichtung, entbunden (emeritiert) werde, habe zudem erkannt und rechtskräftig verfügt, dass ihm während der Dauer der Emeritierung ein Emeritierungsbezug im Ausmaß von 100 % des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen, die seiner im Zeitpunkt der Emeritierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entsprächen, gebührten. Der genannte Bescheid des Rektors der L-Universität I entfalte fortgesetzt seine vollen Rechtswirkungen, wonach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2004 ein Emeritierungsbezug im genannten Ausmaß gebühre. Gründe für eine Abänderlichkeit des vorgenannten Bescheides des Rektors lägen nicht vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht statt und bestätigte den Bescheid der Pensionsbehörde erster Instanz. Begründend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer sei laut Dekret des Amts der L-Universität I vom 16. August 2004 mit Ablauf des 30. September 2004 von der Erfüllung seiner Dienstpflichten auf Dauer entbunden worden. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf das Schreiben der Universität vom 13. August 2004 berufe und dieses mehrfach als "rechtskräftigen Bescheid" bezeichne, müsse dem entgegengehalten werden, dass gemäß § 58 Abs. 1 AVG Inhalt und Form der Bescheide eindeutig definiert seien. Beim gegenständlichen Schreiben handle es sich daher eindeutig um keinen Bescheid, da diesem die entscheidenden formellen Voraussetzungen eines Bescheides, insbesondere die Bezeichnung als solcher sowie eine Rechtsmittelbelehrung darüber, ob und in welcher Zeit ein Rechtsmittel zu ergreifen wäre, fehlten. Da es sich somit bei diesem Schreiben sicherlich um keinen Bescheid handle, habe dieses auch keine Rechtskraft erlangen können. Falsche Berechnungen, unrichtige Auskünfte anderer Dienststellen, unkorrekte besoldungsrechtliche Einstufungen oder andere Fehlleistungen durch die Aktivdienstbehörde dürften, soweit diese nicht bescheidmäßig in Rechtskraft erwachsen seien, zu keinem verfälschten Ergebnis in der Berechnung des Emeritierungsbezuges führen. Das Bundespensionsamt als erste Instanz sei genauso wie die belangte Behörde als Oberbehörde verpflichtet, die Grundlagen für die Bemessung des Emeritierungsbezuges ausschließlich auf der Grundlage der geltenden Rechtsgrundlagen sowie auf der Grundlage der eindeutig nachvollziehbaren Fakten zu bemessen. Falsche Berechnungen bzw. Auskünfte dürften keinesfalls bindend sein, sondern alle Berechnungen und Einstufungen müssten in jedem Einzelfall auf ihre Korrektheit hin genauestens überprüft werden. Es könne (bezüglich der Überprüfung der Berechnung des Emeritierungsbezuges sowie der Vergleichsberechnung) auf die korrekte und seitens der belangten Behörde überprüfte Berechnung im Erstbescheid verwiesen werden. Die Erstbehörde habe daher völlig korrekt den Emeritierungsbezug unter Zugrundelegung der richtigen Rechtsgrundlagen bemessen. Der Berufung habe somit nicht stattgegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2006, B 597/03, abgelehnte und mit weiterem Beschluss vom 24. November 2006 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Emeritierungsbezug in Höhe von 100 % des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen, die seiner im Zeitpunkt seiner Emeritierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entsprächen, verletzt. Er vertritt - wie schon im Verwaltungsverfahren - zusammengefasst den Standpunkt, der "Rektor" der Universität habe dem Beschwerdeführer mit "Bescheid" vom 13. August 2004 den dort näher bezeichneten Emeritierungsbezug zuerkannt. § 163 Abs. 2 BDG 1979 i.V.m. § 56 AVG legten klar fest, dass es sich bei der Verfügung der Emeritierung um einen Bescheid handle. Damit sei der Argumentation der belangten Behörde, es handle sich bei dem "Schreiben" vom 13. August 2004 nicht um einen Bescheid, der Boden entzogen. Im selben Bescheid werde die Gebührlichkeit des Emeritierungsbezuges verfügt und zugleich verfügt, dass die Anweisung dieses Bezuges durch das Amt der Universität I veranlasst werde. Auch objektiv sei nicht am Bescheidcharakter der Verfügung vom 13. August 2004 zu zweifeln. Die Verfügung der mit Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgten Emeritierung habe keiner weiteren Begründung bedurft, weil sie mit Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgt sei und vollinhaltlich der Zustimmung entsprochen habe. Damit habe auch die Rechtsmittelbelehrung entfallen können. Im Übrigen seien die Folgen einer mangelhaften oder rechtswidriger Weise fehlenden Rechtsmittelbelehrung in § 61 Abs. 2 bis 4, § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG geregelt. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach § 58 Abs. 1 AVG sei nur im Falle von Zweifeln essenziell.
Nach der Übergangsbestimmung des § 247e Abs. 1 BDG 1979 zur 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109, sind auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, § 163 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung und § 166 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Nach § 163 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 war der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor mit Ablauf des Studienjahres, in dem er sein 68. Lebensjahr vollendete, von Amts wegen von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Berechtigung zur Benützung der Universitäts(Hochschul)einrichtungen zur Fortsetzung der Forschungstätigkeit (Erschließung der Künste) sowie zur Ausübung der Lehrbefugnis richtete sich nach den Organisationsvorschriften. Nach Abs. 2 leg. cit. war der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor auf seinen Antrag mit Ablauf des Studienjahres zu emeritieren, in dem er sein 66. oder
67. Lebensjahr vollendete. Der Antrag war spätestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Emeritierungszeitpunkt zu stellen.
Nach Abs. 3 leg. cit. - die Absatzbezeichnung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, galt der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor nicht als Beamter des Dienststandes. Auf ihn waren - näher genannte - Bestimmungen des BDG 1979 anzuwenden.
Gemäß dem im Dienstrechtsverfahren nach § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG anwendbarem § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 10 DVG bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung. In diesen Fällen ist auch ein Hinweis gemäß § 61a AVG nicht erforderlich.
Die im Beschwerdefall in Rede stehende Erledigung vom 13. (bzw. 16.) August 2004 war weder als Bescheid bezeichnet worden noch wies sie den gebotenen Aufbau eines Bescheides (gegliedert nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung) auf; sie hatte auch keine der Angelegenheiten des § 10 DVG zum Gegenstand.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (ständige Rechtsprechung, beginnend mit dem Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A).
Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Verletzung der Rechtskraft des zweiten Absatzes der Erledigung vom 13. August 2004. Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles kann daher eine abschließende Beantwortung der Frage, ob diese Erledigung in ihrem ersten Absatz einen Bescheid darstellt, dahingestellt bleiben . Im beschwerdegegenständlichen zweiten Absatz der Erledigung vom 13. August 2004, die eine vom ersten Absatz selbständige Aussage trifft, stellt von ihrem Typus her schon deshalb keinen bloßen Annex im Sinn des § 10 DVG dar, weil - wie bereits festgestellt - der erste Absatz dieser Erledigung keine Verfügung im Sinn des § 10 DVG zum Gegenstand hatte.
Beim beschwerdegegenständlichen zweiten Absatz der in Rede stehenden Erledigung ist schon von seinem Wortlaut her fraglich, ob die Behörde - das Amt der Universität - einen Akt normativen Wesens oder bloß informativer Art gegenüber dem Beschwerdeführer setzen wollte. Während der erste Absatz der Erledigung vom 13. August 2004 die Rechtsgestaltung ausspricht, dass der Beschwerdeführer von seinen Dienstpflichten entbunden werde, trifft der zweite Absatz die Aussage, dass dem Beschwerdeführer während der Dauer der Emeritierung der näher bezeichnete "Emeritierungsbezug" gebühre. Damit wird - unabhängig von einer allenfalls normativen Verfügung im ersten Absatz - im zweiten Absatz der Erledigung dem Beschwerdeführer eine Information über die sich aus seiner Emeritierung ergebende besoldungsrechtliche Konsequenz zuteil. Dieses Auslegungsergebnis wird durch den dritten Absatz der Erledigung vom 13. August 2004 bestärkt, der in gleicher - nämlich nur informativer - die Liquidierung des Emeritierungsbezuges durch das Amt der Universität I in Aussicht stellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0078, sowie den hg. Beschluss vom 19. März 2003, Zl. 2001/12/0035, betreffend besoldungsrechtliche Feststellungen in Ernennungsdekreten).
Das hier erzielte Auslegungsergebnis wird entscheidend dadurch gestützt, dass im gegebenen Zusammenhang weder dem Rektor noch dem Amt der Universität eine Zuständigkeit zur Bemessung des Emeritierungsbezuges eines emeritierten (Ordentlichen) Universitätsprofessors zukam (zur Zuständigkeit des Bundespensionsamtes gemäß § 2 Abs. 2 BPAG 1997 vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0046, m.w.N.), sodass gerade auch unter Bedachtnahme auf die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit der Pensionsbehörden (Bundespensionsamt, Bundesminister für Finanzen) für Angelegenheiten der Emeritierungsbezüge die Erledigung vom 13. August 2004 in ihrem zweiten Absatz verständiger Weise bloß als Information gedeutet werden durfte.
Da die Erledigung vom 13. August 2004 in ihrem zweiten Absatz keinen der Rechtskraft fähigen Abspruch darstellte, stand der bescheidförmigen Bemessung des Emeritierungsbezuges des Beschwerdeführers durch die Pensionsbehörden des Bundes nicht die Rechtskraft eines Bescheides entgegen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Dezember 2007
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120211.X00Im RIS seit
11.02.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008