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16/02 RundfunkNorm
RundfFSEmpfAnlV 1965 §2 Abs4;Rechtssatz
Ein Rückgriff auf die nächstverwandten Vorschriften des Fernmelderechtes bei der Auslegung des Begriffes der "Gemeinschaftsantennenanlage" ist nach Meinung des VwGH nicht nur unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und des offen zutageliegenden Sachzusammenhanges zwischen § 17 UrhG und den korrespondierenden fernmelderechtlichen Vorschriften, sondern auch deshalb zulässig, weil auch der Justizausschuss des Nationalrates, auf den die im Beschwerdefall in erster Linie anzuwendende Regelung des § 17 Abs 3 UrhG zurückgeht (Hinweis auf 422 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV, GP in Verbindung mit der Regierungsvorlage 385 der Beilagen), sich in seinem auf die UrhG-Novelle 1980 bezugnehmenden Bericht an den Nationalrat (Hinweis auf 422 der Beilagen) gerade im Zusammenhang mit § 17 UrhG auf das geltende Fernmelderecht und hier insbesondere auf § 2 Abs 4 der auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehenden (Hinweis auf Art I Z 7 des Bundesgesetzes BGBl Nr 267/1972) Rundfunkverordnung, BGBl Nr 333/1965, bezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983010285.X02Im RIS seit
26.04.2004