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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Ein Kommanditist, der nur in Höhe seiner bedungenen Einlage haftet, erfährt durch Verluste der Kommanditgesellschaft über seine Einlage hinaus keine Vermögensminderung bzw muß keine solche befürchten; auch wirtschaftlich führt es zu einem richtigen Ergebnis, die Verluste einer Kommanditgesellschaft bei jenem Personenkreis zu berücksichtigen, der sie im Endeffekt zu tragen hat.
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E 24.9.1986, 84/13/0146 #2 VwSlg 6150 F/1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130146.X02Im RIS seit
12.12.2000