RS Vwgh 1986/9/24 84/13/0146

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;

Rechtssatz

Ein Kommanditist, der nur in Höhe seiner bedungenen Einlage haftet, erfährt durch Verluste der Kommanditgesellschaft über seine Einlage hinaus keine Vermögensminderung bzw muß keine solche befürchten; auch wirtschaftlich führt es zu einem richtigen Ergebnis, die Verluste einer Kommanditgesellschaft bei jenem Personenkreis zu berücksichtigen, der sie im Endeffekt zu tragen hat.

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E 24.9.1986, 84/13/0146 #2 VwSlg 6150 F/1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130146.X02

Im RIS seit

12.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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